KONTAKTDATEN
ADRESSE
Europaallee 20
67657 Kaiserslautern
KONTAKT
Geschäftl.: +49 631 414 082 14
Mobil: +49 17624572769
Email: u.salzmann@x-plus-gmbh.de
ERREICHBARKEIT
Mo – Fr: 08:00 – 17:00
Bei der Pflegeversicherung ist grundsätzlich zwischen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung und einer privaten Pflegezusatzversicherung zu unterscheiden. Die Pflegepflichtversicherung ist, wie der Name schon sagt, genauso wie die Krankenversicherung in Deutschland verpflichtend. Eine Pflegezusatzversicherung können Sie abschließen, um im Fall der Fälle eine Leistung zu erhalten, die über die gesetzlichen Leistungen hinaus geht.
Am 1. Januar 2016 trat das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Am 1. Januar 2017 folgten die Regelungen zum neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit und die damit verbundenen Umstellungen von drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems von 1 bis 100. Die Punkte sind den einzelnen Modulen zugeordnet und je nach Modul unterschiedlich gewichtet. Die Gesamtsumme der Punkte aus allen Modulen ergibt den Pflegegrad:
* Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro kann im Pflegegrad 1 auch für Pflegesachleistungen eingesetzt werden. Stand: 2022
** 125 Euro Zuschuss für vollstationäre Pflege
Leider sind Pflegekräfte und Einrichtungen in Deutschland sehr überlastet und können mit den vorhandenen Budgets nicht die gewünschte Betreuungsleistung liefern. Mit einer ausreichenden privaten Pflegezusatzversicherung können Sie sich auch private Betreuung im Pflegefall leisten.
Sollte Ihr eigenes Vermögen bzw. Einkommen nicht ausreichen, um die Pflegeleistungen zu zahlen, werden Ihre Angehörigen ersten Grades herangezogen. Wenn Sie das verhindern möchten, macht eine Absicherung Sinn!
Sie können die Höhe Ihrer Absicherung je nach Budget frei wählen und somit auch entscheiden, welche Qualität der Versorgung Sie später erhalten können!
Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
Ein Gutachter des medizinischen Dienstes (MDK) prüft beim Antragsteller vor Ort, ob die Notwendigkeit eines Pflegegrades gegeben ist.
Für eine Einordnung in einen Pflegegrad ist der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen ausschlaggebend und zwar in den nachfolgenden sechs Bereichen (Modulen):
Mobilität
Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
Selbstversorgung
Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen, beim Essen und Trinken und bei der Körperpflege?
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Wie aufwendig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, zum Beispiel bei Medikamentengabe oder Verbandswechsel?
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?
Die Bewertungen der einzelnen Module werden dann nach einer vorgegebenen Gewichtung zusammengefasst.
Modul | Gewichtung |
Punktwert aus Modul 1: Mobilität | 10 % |
Jeweils der höhere Punktwert aus Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Punktwert aus Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % |
Punktwert aus Modul 4: Selbstversorgung | 40 % |
Punktwert aus Modul 5: Bewältigung und krankheitsbedingte Anforderungen | 20 % |
Punktwert aus Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens | 15 % |
Je nach Pflegeumfang bleibt trotz der gesetzlichen Versorgung noch ein großer Eigenanteil übrig, den Sie selbst oder Ihre Angehörigen tragen müssen!
Um das zu verhindern, ist eine private Pflegezusatzversicherung sehr sinnvoll.
Zum einen gibt es auch viele junge Menschen, die aufgrund Krankheit oder eines Unfalls pflegebedürftig sind, zum anderen ist eine Pflegezusatzversicherung in jungen Jahren auch noch sehr günstig. Je später Sie eine abschließen, desto höher der Beitrag!
Die Pflegeleistungen bestehen aus verschiedenen Leistungsbereichen, die sich teilweise gegenseitig ergänzen. Je nach Art des Pflegefalles können eine oder mehrere Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Leistungen finden Sie hier:
Zusätzliche Versicherungsansprüche für private Pflegepersonen
Ab dem 1. Januar 2017 werden durch die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Neu ist auch, dass Pflegepersonen ab 2017 in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder eine Leistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Die Regelung greift aber nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht, z. B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung.
Europaallee 20
67657 Kaiserslautern
Geschäftl.: +49 631 414 082 14
Mobil: +49 17624572769
Email: u.salzmann@x-plus-gmbh.de
Mo – Fr: 08:00 – 17:00